Satzung
Die Satzung des Smart Grids-Plattform Baden-Württemberg e.V.
Smart Grids-Plattform Baden-Württemberg e.V.
Satzung
(Fassung vom 29. Oktober 2021)
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Smart Grids-Plattform Baden-Württemberg e.V.
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
(3) Der Sitz des Vereins ist die Christophstraße 6 in 70178 Stuttgart.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Umsetzung intelligenter Energienetze (Smart Grids Infrastruktur) und damit zusammenhängender innovativer Smart Grids Produkte und Dienstleistungen mit dem langfristigen Ziel einer weitgehend CO2-freien Energieerzeugung.
Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch
- Umsetzung und Weiterentwicklung der Smart Grids-Roadmap Baden-Württemberg,
- Unterstützung der Mitglieder bei der Beantragung öffentlicher Fördermittel auf nationaler und internationaler Ebene und Koordination geförderter Projekte,
- Vernetzung und Austausch der Akteure aus Energiewirtschaft, Industrie und Wissenschaft zum Thema Smart Grids in Baden-Württemberg,
- „Schaufenster Baden-Württemberg“: Unterstützung bei der Verbreitung von Smart Grids-Technologien in Baden-Württemberg und darüber hinaus,
- Förderung der Akzeptanz von Smart Grids-Technologien,
- „Scharnier zur baden-württembergischen Politik“: Ermittlung des Handlungsbedarfs zur Weiterentwicklung der regulatorischen und energiepolitischen Rahmenbedingungen,
- Unterstützung der baden-württembergischen Landesregierung, mit Smart Grids die klimapolitischen Ziele 50/80/90 bis 2050 zu erreichen.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist politisch unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person, jede juristische Person oder öffentliche Gebietskörperschaft sowie jeder andere Träger öffentlicher Belange, Stiftung, Gesellschaft des Handelsrechts und bürgerlichen Rechts, Partnerschaft, wissenschaftliche Interessenvereinigung, jeder rechtsfähige und nicht rechtsfähige Verein, außeruniversitäre Forschungsinstitute sowie Universitäten und Hochschulen werden.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein.
(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand vorzulegen. Mit dem Beitritt wird die Satzung des Vereins in der jeweils geltenden Fassung anerkannt.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste Mitgliederversammlung. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft endet zudem mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den über das Vermögen des Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Verein schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands gemäß § 26 BGB bzw. einen vom Vorstand eingesetzten Geschäftsführer (§ 9 (2), (4)) erforderlich.
(4) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Ein Ausschlussgrund ist insbesondere jeder Verstoß gegen den Kartellrechtlichen Verhaltenskodex.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der Erreichung des Vereinszwecks. Alle Mitglieder sind zudem verpflichtet, Satzung und Beschlüsse der Organe zu befolgen sowie im Rahmen der Vereinstätigkeit die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Dies gilt auch für die Einhaltung des Kartellrechts, insbesondere durch das Unterlassen wettbewerbsbeschränkender Absprachen und des unzulässigen Austauschs wettbewerbsrelevanter Informationen.
(2) Mitglieder haben das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen, soweit dies mit der normalen Geschäftstätigkeit dieser Einrichtungen vereinbar ist und die Einrichtungen zu den gewünschten Zeiten nicht anderweitig belegt sind. Für die Nutzung der Einrichtungen zahlen die Mitglieder ein vergünstigtes Nutzungsentgelt in Höhe von 50% des Betrags, der einem Nicht-Vereinsmitglied für die Nutzung der Einrichtungen in Rechnung gestellt würde. Nutzungsentgelte bis zu einer Höhe von 50% des Mitgliedsbeitrags gelten mit Zahlung des Mitgliedsbeitrags als abgegolten. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen bei ausbleibender Nutzung entsprechender Einrichtungen entsteht nicht, auch nicht, wenn die Gründe hierfür nicht vom Mitglied zu vertreten sind.
(3) Zur näheren Regelung der Nutzung entsprechender Einrichtungen erlässt der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Nutzungsordnung. Änderungen an der Nutzungsordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Sind aus juristischen Gründen oder aus dringlichem Vereinsinteresse Änderungen an der Nutzungsordnung erforderlich, so kann der Vorstand diese Änderungen jederzeit vornehmen. Eine geänderte Nutzungsordnung ist den Mitgliedern mit Angabe einer Begründung der Änderungen kurzfristig nach Änderung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht ruht, sofern das Mitglied den nach der Beitragsordnung zu entrichtenden und fälligen Mitgliedsbeitrag im Zeitpunkt der Mitgliederversammlung nicht zeitgerecht entrichtet hat; dies gilt nicht für die Abstimmung in der Gründungsversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe sich nach der von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsordnung bemisst. In der Beitragsordnung kann die Erhebung eines Aufnahmebeitrags festgelegt werden.
§ 7 Finanzierung
(1) Der Verein finanziert sich insbesondere aus
- Zahlungen und Beiträgen seiner Mitglieder
- Einnahmen aus Aktivitäten, die dem Vereinszweck dienen.
(2) Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen, besorgt die Kassengeschäfte, erhebt die Beiträge und legt jährlich Rechnung.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
c) Der Beirat
§ 9 Vorstand
(1) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins, bei nicht natürlichen Personen ein für diesen Zweck bevollmächtigter Vertreter sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Dem Vorstand gehören zusätzlich sechs von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Beisitzer an.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds aus einem wichtigen Grund durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands nach § 26 BGB innerhalb der Wahlperiode des Vorstandes aus, so erfolgt für das ausgeschiedene Mitglied eine Nachwahl für die restliche Amtsdauer des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Amtierende Vorstandsmitglieder die für eine erneute Kandidatur nicht zur Verfügung stehen, geben diese Entscheidung mit einer Vorlaufzeit von mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der die Wahl des Vorstands erfolgen soll, bekannt.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins; er kann sich zur Erfüllung Dritter bedienen und denselben beschränkte Vollmachten erteilen. Er kann insbesondere für die Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Dieser kann eine Vergütung erhalten. Das Nähere regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung des Vorstandes.
(5) Der Vorstand entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen sind unbeachtlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, in dessen Abwesenheit das nach Jahren älteste Vorstandsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen, sofern eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird, die für jede Versammlung gesondert zu erteilen ist. Jedes Vorstandsmitglied kann maximal zwei weitere Vorstandsmitglieder vertreten.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder vertreten sind. Hiervon abweichend können Beschlüsse des Vorstandes auch fernmündlich oder (fern-)schriftlich gefasst werden, wenn sie eilbedürftig sind (Eilbeschlüsse) und kein Vorstandmitglied unverzüglich schriftlich Widerspruch erhebt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit seinem Stellvertreter, sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Protokolle über Eilbeschlüsse sind von den abwesenden Vorstandsmitgliedern nachträglich zu unterzeichnen.
(7) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB gemeinsam vertreten.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand nach § 26 BGB einberufen. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit durch dessen Stellvertreter, bei Abwesenheit desselben von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Dritten, der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt ist, geleitet. Bis dahin leitet der nach Jahren älteste Stimmberechtigte die Versammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. Mit der Einladung sind der Versammlungsort, der Versammlungszeitpunkt sowie die Tagesordnung bekannt zu geben. Fristwahrend ist der Tag der Absendung der schriftlichen Einladung an die Mitglieder auf dem Postweg oder per Telefax oder per E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekanntgegebene Anschrift bzw. Telefonnummer bzw. E-Mailadresse.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB fest.
(4) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung.
(5) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(6) Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, sofern eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird, die für jede Versammlung gesondert zu erteilen ist. Jedes Mitglied kann maximal drei weitere stimmberechtigte Mitglieder vertreten. Jedes Mitglied, das keine natürliche Person ist, ist zudem berechtigt, sich in der Mitgliederversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, der bei ihm beschäftigt ist (z.B. Prokuristen, Mitarbeiter), sofern eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird, die für jede Versammlung gesondert zu erteilen ist.
(7) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Eine Erweiterung der Tagesordnung auf der Mitgliederversammlung ist jedoch nicht zulässig, um Wahlen und Beschlüsse durchzuführen.
(8) Über die Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Angaben enthalten: Ort und Zeit, Teilnehmer, stimmberechtigte Mitglieder und Anzahl der Stimmen, Leiter, Protokollführer, Tagesordnung der Versammlung. Beschlüsse sind im Wortlaut und mit Angabe des Abstimmungsergebnisses und der Abstimmungsart anzugeben. Eine weitergehende Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich.
(9) Die Mitgliederversammlung hat neben den in dieser Satzung anderen Ortes benannten Aufgaben auch folgende Aufgaben:
- sie wählt den Vorstand und beruft denselben ab;
- sie wählt die Revisoren für das laufende Geschäftsjahr;
- sie nimmt den Jahresabschluss und den Prüfbericht der Revisoren entgegen und erteilt Entlastung;
- sie beschließt den Geschäftsplan;
- sie beschließt die Beitragsordnung (Aufnahme- und Jahresbeiträge);
- sie beschließt einen Kartellrechtlichen Verhaltenskodex für die Mitglieder;
- sie beschließt über Satzungsänderungen;
- sie beschließt über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mehr als 25 % der gesamten Mitglieder vertreten ist.
(2) Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung von 2/3
der in der Mitgliederversammlung vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Andere Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen stimmberechtigen Mitglieder.
§ 12 Beirat
(1) Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen des Vereins. Er unterstützt bei der Kommunikation der Ergebnisse der Smart Grids Plattform in der Öffentlichkeit.
(2) Der Beirat besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, die sich aus relevanten Gruppen aus Politik und Wissenschaft zusammensetzen.
(3) Beiräte werden auf Vorschlag des Vorstandes für zwei Jahre durch die Mitgliedsversammlung gewählt.
(4) Der Beirat tagt jährlich mindestens einmal. Es erfolgt eine schriftliche Einladung durch den Vorstand. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Beiräte anwesend ist. Beschlüsse erfolgen durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
§ 13 Jahresabrechnung, Jahresabschluss, Prüfung, Entlastung
(1) Der Vorstand hat in den ersten sechs Monaten des nachfolgenden Wirtschaftsjahres
den Jahresabschluss vorzulegen und den Revisoren zur Prüfung zuzuleiten.
(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Jahresabschluss ist von zwei Revisoren, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr gewählt werden, zu prüfen. Die Revisoren müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Die Revisoren dürfen weder dem Vorstand noch einem von ihm berufenen Gremium angehören noch hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins sein. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich unter den Bericht zu setzen und von den Revisoren zu unterzeichnen.
(4) Der Jahresabschluss und der Prüfbericht sind der Mitgliederversammlung bekannt zu
geben, die über die Entlastung des Vorstands beschließt.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins und/oder dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit ist sein Vermögen an eine durch die Mitgliederversammlung zu benennende Bildungseinrichtung zum Zwecke energieeinsparender Maßnahmen zu spenden.
(3) Beschlüsse über die Auflösung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder. Sollten in einer Mitgliederversammlung nicht 2/3 der Mitglieder anwesend sein, dann kann die Auflösung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn in der Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde.