BMI legt Kritisverordnung-Entwurf mit neuen Vorgaben für kritische Energieanlagen im Energiesektor vor
Das Bundesministerium des Innern (BMI) konkretisiert den Anwendungsbereich des KRITIS-Dachgesetzes mit dem KritisV-Entwurf. Dieser konkretisiert die Einordnung „kritischer Anlagen“.
Der vom Bundesministerium des Innern (BMI) vorgelegte Entwurf zur Kritisverordnung markiert einen wichtigen Schritt zur Umsetzung des KRITIS-Dachgesetzes (KRITISDachG), das im März 2026 in Kraft getreten ist. Die Kanzlei Becker Büttner Held – eines unserer Mitgliedsunternehmen – hat diesen Entwurf in einem Beitrag erläutert und entsprechend eingeordnet.
Mit dieser Verordnung soll der Anwendungsbereich des KRITISDachG bundeseinheitlich konkretisiert und die bisherige BSI-Kritisverordnung abgelöst werden. Hintergrund ist die europäische Vorgabe, die physische und digitale Resilienz kritischer Infrastruktur zu stärken – insbesondere durch die NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 zur IT-Sicherheit und die CER-Richtlinie (EU) 2022/2557 zur physischen Widerstandsfähigkeit.
Die nun vorliegende Kritisverordnung übernimmt im Grundsatz die bewährte Methodik der BSI-Kritisverordnung, passt sie jedoch an die neuen europäischen und nationalen Vorgaben an. Kern der Regelung ist eine sektorenübergreifende Systematik: Zunächst werden kritische Dienstleistungen in den erfassten Sektoren definiert, darunter Energie, Wasser, IT und Telekommunikation sowie Transport. Diese Dienstleistungen werden spezifischen Anlagenkategorien zugeordnet, für die jeweils Schwellenwerte festgelegt werden. Überschreitet eine Anlage den jeweiligen Schwellenwert, gilt sie als kritisch. Im Energiesektor orientiert sich der maßgebliche Versorgungsgrad am Referenzwert von 500.000 versorgten Personen.
Besonders relevant für den Energiesektor sind zwei Neuerungen: Zum einen werden erstmals Anlagen zur Anbindung von Erzeugungsanlagen an Übertragungs– oder Verteilnetzen erfasst, sofern sie nicht bereits Teil der Netze oder Erzeugungsanlagen sind. Für diese Netzanbindungsanlagen gilt ein Schwellenwert von 104 MVA installierter Nettonennleistung. Eine Anpassung, die der typischen Leistungsangabe von Umspannwerken in Voltampere (VA) statt Watt (W) Rechnung trägt. Zum anderen wird die Fernkälteversorgung als kritische Dienstleistung neu aufgenommen, was der Liste der wesentlichen Dienste aus dem delegierten Rechtsakt zur CER-Richtlinie (EU) 2023/2450 entspricht.
Die Verordnung legt zudem detaillierte Vorgaben zur zeitlichen Einordnung fest: Betreiber müssen den Versorgungsgrad jährlich ermitteln. Überschreitet eine Anlage den Schwellenwert, gilt sie ab dem 1. April des folgenden Kalenderjahres als kritisch. Damit schafft die Kritisverordnung nicht nur Klarheit für die physische Resilienz nach dem KRITISDachG, sondern bestimmt auch den Adressatenkreis für IT-Sicherheitspflichten nach dem BSI-Gesetz. Erstmals entsteht so ein kohärenter Rechtsrahmen für beide Sicherheitsdimensionen.
Trotz des Fortschritts verbleiben offene Fragen: Der Entwurf wirkt in Teilen noch unausgereift. So verweist er bei Schwellenwerten für Erzeugungsanlagen teilweise auf § 2 Nr. 8 StromNZV, obwohl diese Vorschrift bereits Ende 2025 außer Kraft getreten ist. Solche Inkonsistenzen gilt es im weiteren Verfahren zu bereinigen, um die dringend benötigte Rechtssicherheit für Betreiber kritischer Anlagen zu gewährleisten.
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Quellen
Becker Büttner Held: BMI legt Entwurf zu kritischen Anlagen vor: Neue Vorgaben für den Energiesektor (22.06.2026)