Essay: Die netzdienliche Steuerung nach § 14a EnWG – ein juristischer Überblick
Zum 01. Januar 2024 traten die Neuerungen zum § 14a EnWG in Kraft. Rechtsanwalt Dr. Michael Weise (BBH) gibt einen Überblick.
Der Umstieg der Energieversorgung auf erneuerbare Energiequellen ist national sowie auf EU-Ebene eine der wichtigsten Strategien im Kampf gegen die Klimakrise. So hat sich Deutschland im Jahr 2020 etwa verpflichtet, mit dem Nationalen Energie- und Klimaplan (NECP) den Anteil der Erneuerbaren am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 auf 30% zu steigern. Auf EU-Ebene wurde dieses Ziel kürzlich sogar noch höher gesetzt: EU-weit soll der Anteil bis 2030 jetzt sogar auf 42,5%, möglichst sogar 45% steigen. In dem Ausbau erneuerbarer Energien steckt außerdem eine Chance für Deutschland und die Union, in Energiefragen autark und von Rohstoffimporten aus dem (außereuropäischen) Ausland unabhängig zu werden.
All diese Vorhaben zu Erreichung der Emissionsziele erweisen sich nicht nur in finanzieller Hinsicht als Herausforderung. Die Elektrifizierung des Wärme- und Mobilitätssektors führt zu einem größeren Strombedarf, zu mehr Energiedurchsatz und zu einem höheren Gleichzeitigkeitsfaktor. Kurz: die Versorgungsnetze werden stärker ausgelastet. Betroffen von der Entwicklung ist v.a. die Niederspannungsebene, da dort typischerweise die meisten Wärmepumpen und Ladepunkte installiert und betrieben werden. Ein schneller Netzausbau ist aber ebenfalls in vielerlei Hinsicht eine erhebliche Herausforderung und eignet sich damit nicht als kurzfristige Lösung des Problems.
Aus diesem Grund können Netzbetreiber nun bei Bedarf den Stromverbrauch von Wärmepumpen und privaten Ladestationen „dimmen“. Die vorhandene Netzkapazität wird also gewissermaßen auf alle Anschlüsse „verteilt“. Die Bundesnetzagentur hat hierzu im November letzten Jahres ein Regelwerk beschlossen. Gesetzliche Grundlage für dies alles ist § 14a EnWG.
In unserem Essay gibt Rechtsanwalt Dr. Michael Weise einen Überblick über die Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum § 14a EnWG.